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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Avira AG
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I. Geltungsbereich der AGB und Begriffsbestimmungen
- Geltungsbereich dieser AGB
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge der Avira AG (kurz: Avira) über die Lieferung von Waren, insbesondere die Überlassung von Computerprogrammen und der hierzu gehörigen Updates, und die Erbringung von Dienstleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Für die Nutzung überlassener Computerprogramme gilt ergänzend zu diesen AGB das EULA (End User License Agreement) der Avira GmbH, Lindauer Str. 21, 88069 Tettnang, Deutschland.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur soweit, als die Avira diesen ausdrücklich zugestimmt hat.
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Konsumenten.
- Begriffsbestimmungen
Für den Geltungsbereich dieser AGB gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a) Avira Freeware
Avira Freeware sind alle Avira Produkte, die dem Kunden unentgeltlich überlassen werden.
(b) Avira Shareware
Avira Shareware sind alle Avira Produkte, bei denen die unentgeltliche Leistung der Avira (entweder der Update- Service oder die Dauer der Lizenz) auf eine bestimmte Zeitdauer zu Testzwecken befristet ist.
(c) Computer
Ein Computer ist jedes Gerät, das Daten mithilfe einer programmierbaren Rechenvorschrift verarbeiten kann.
(d) Computerprogramm
Das Computerprogramm ist das Produkt der Avira, an dem sie dem Kunden Nutzungsrechte eingeräumt hat.
(e) EULA
Das End User License Agreement der Avira GmbH (EULA) definiert ergänzend zu diesen AGB die Nutzungsrechte des Kunden für das ihm überlassene Computerprogramm bzw. den vertragsgemässen Update-Service der Avira. Das jeweils gültige EULA der Avira GmbH kann auf der Internetseite der Avira GmbH eingesehen werden.
(f) Lizenz
Die Lizenz ist das Recht des Kunden, das vertragsgegenständliche Computerprogramm nach Massgabe dieser AGB und des jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden EULA zu nutzen.
Für solche Avira Produkte, für die kein Update-Service der Avira vorgesehen ist, legt die Lizenz Art, Umfang und Dauer des Nutzungsrechtes an dem überlassenen Computerprogramm fest.
Für solche Avira Produkte, für die ein Update-Service der Avira vorgesehen ist, stellt die Lizenz darüber hinaus das Recht des Kunden dar, während der Update-Laufzeit fortlaufende Updates zu dem ihm überlassenen Computerprogramm zu erhalten. In diesem Fall regelt die Lizenz auch, für welches Produkt, für welchen Zeitraum und für wie viele Nutzer der Kunde zum Bezug des Update-Services berechtigt ist.
(g) Lizenzdatei (Software-Key)
Die Lizenzdatei ist ein verschlüsselter Code, der das überlassene Computerprogramm kennzeichnet und zur Installation bzw. zum Bezug von Updates erforderlich ist. Die Lizenzdatei ist Bestandteil des Computerprogramms.
Durch die Übersendung der vertragsgegenständlichen Lizenzdatei räumt die Avira dem Kunden die Lizenz ein. Die Update-Laufzeit bzw. die Dauer der Lizenz beginnt, sobald der Kunde die Lizenzdatei erhalten hat.
(h) Malware
Malware ist jedes Computerprogramm und jeder sonstige Datenbestand, der im Computer oder im System eines Benutzers schädliche oder unerwünschte Funktionen herbeiführt.
(i) Mehrfachnutzung
Mehrfachnutzung ist die zeitgleiche Speicherung, das zeitgleiche Vorrätighalten und jede sonstige zeitgleiche Nutzung des Computerprogramms auf mehreren Computern sowie jede Nutzung solcher Computerprogramme der Avira, für die gemäss ihrer jeweiligen Produktinformation besondere Lizenzen zur Mehrfachnutzung vorgesehen sind.
(j) One-Time-Code (OTC)
Ein One-Time-Code ist eine Folge von Zahlen, Buchstaben und/oder sonstigen Zeichen, die bei einigen Computerprogrammen bei deren erstmaliger Installation in den Computer eingegeben werden müssen. In diesen Fällen erfolgt die Einräumung der vertragsgegenständlichen Lizenz durch die Avira mithilfe des OTC. Mit Eingabe eines gültigen OTC erhält der Kunde die Lizenzdatei und die Update-Laufzeit bzw. die Dauer der Lizenz beginnt.
(k) Unternehmer/Konsument
Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung bzw. dem Erhalt des Computerprogramms in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen oder sonstigen Tätigkeit ausserhalb des persönlichen oder familiären Gebrauchs handelt.
Konsument ist im hier verwendeten Sinne jede natürliche Person, die das Computerprogramm der Avira für den Einsatz im Rahmen ihres persönlichen oder familiären Gebrauchs überlassen erhält.
(l) Updates und Upgrades
Updates und Upgrades sind Aktualisierungen des Computerprogramms. Die Einordnung der jeweiligen Aktualisierungen als Update oder Upgrade steht im Ermessen der Avira.
(m) Update-Laufzeit
Die Update-Laufzeit ist der Zeitraum, in dem der Kunde zum Bezug des Update-Service berechtigt ist.
(n) Update-Service
Update-Service ist die fortlaufende Aktualisierung eines Computerprogramms der Avira durch Updates und/oder Upgrades. Einige Computerprogramme benötigen den Update-Service zu ihrer funktionsgerechten Nutzung. Es steht der Avira frei, Leistungen im Rahmen ihres Update-Service als Update oder Upgrade zu erbringen. Die Installation des Computerprogramms sowie von dessen Updates und Upgrades obliegt dem Kunden, ebenso wie das regelmässige Herunterladen der vollständigen und aktuellen Updates und Upgrades.
II. Angebot und Vertragsabschluss
- Angebot
Die Darstellung der Produkte der Avira in deren Internetpräsenz sowie in Prospekten, Katalogen und Broschüren dient zur Information des Kunden. Sie stellen kein bindendes Angebot der Avira dar, sondern eine Möglichkeit für den Kunden, ein verbindliches Vertragsangebot in Form einer Bestellung zu unterbreiten.
- Vertragsabschluss
Ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der Avira und dem Kunden kommt zustande, wenn der Kunde eine rechtsverbindliche Bestellung abgibt und die Avira diese Bestellung durch eine Auftragsbestätigung oder den Versand der Ware annimmt.
2.2.
Sämtliche Bestellungen nimmt die Avira nur unter den Voraussetzungen dieser AGB und des EULA der Avira GmbH an.
- Nebenabreden
Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB erfolgen mit Wirkung für die Avira ausschliesslich durch die im Handelsregister für die Avira als vertretungsberechtigt eingetragenen Personen (nachfolgend: die Geschäftsführung). Mündliche Vereinbarungen und Erklärungen anderer Personen, die hierzu von der Geschäftsführung nicht besonders bevollmächtigt worden sind, sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden.
III. Vertragsgegenstand
- Gegenstand des nach Massgabe dieser AGB entstehenden Vertrags zwischen dem Kunden und der Avira ist das Recht des Kunden auf Einräumung der vertraglich vereinbarten Lizenz durch die Avira.
Mit der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises erwirbt der Kunde das Recht auf Einräumung der mit der Avira vereinbarten Lizenz.
- Bei Computerprogrammen, für die ein Update-Service der Avira vorgesehen ist, beinhaltet die Lizenz
a) das unentgeltliche, nicht ausschliessliche und (vorbehältlich ausdrücklich anderslautender Vereinbarung; vgl. unten IV.) nicht übertragbare Nutzungsrecht an dem vertragsgegenständlichen Computerprogramm einschliesslich der Updates und Upgrades, die dem Kunden während der vertragsgemässen Update-Laufzeit überlassen werden und
b) das entgeltliche Recht zum Bezug des zeitlich befristeten Update-Service während der Update-Laufzeit.
- Bei Computerprogrammen, für die kein Update-Service der Avira vorgesehen ist, beinhaltet die Lizenz das entgeltliche, nicht ausschliessliche und (vorbehältlich ausdrücklich anderslautender Vereinbarung; vgl. unten IV.) nicht übertragbare Nutzungsrecht an dem vertragsgegenständlichen Computerprogramm.
- Durch die Übersendung der vertragsgegenständlichen Lizenzdatei räumt die Avira dem Kunden die Lizenz ein.
- Alle übrigen Rechte am Computerprogramm, den Updates und Upgrades, insbesondere das Eigentumsrecht (soweit gesetzlich möglich) sowie alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Übersetzungs- und sonstigen Verwertungsrechte bleiben der Avira vorbehalten. Die Installation des Computerprogramms oder der hierzu gehörigen Updates, Upgrades oder Releases ist nicht Vertragsgegenstand. In keinem Fall kann der Kunde den Quellcode des Computerprogramms verlangen, vorbehältlich ausdrücklich anderslautender Vereinbarung im EULA.
- Soweit dies für einzelne Computerprogramme der Avira nicht anderweitig bezeichnet ist, ist das Nutzungsrecht des Kunden für alle Vertragsgegenstände zeitlich unbegrenzt. Zeitlich befristet ist jedoch in jedem Fall der Update-Service der Avira.
Hiervon unberührt bleibt das Recht der Avira zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Kunde eine Vertragspflicht verletzt und der Avira deswegen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Soweit es den Update- Service betrifft, kann die Avira den Vertrag in diesen Fällen fristlos kündigen.
Nach einem Rücktritt vom Vertrag bzw. einer Kündigung endet das Nutzungsrecht des Kunden am Computerprogramm. Der Kunde erhält keine Updates mehr von der Avira. Der Kunde ist zur vollständigen Löschung des Computerprogramms, insbesondere der Originaldatenträger, etwaiger Sicherungskopien und der auf seinem Rechnersystem installierten Dateien des Computerprogramms verpflichtet. Darüber hinaus ist er zur Rückgabe der Produktinformation und des Benutzerhandbuchs verpflichtet, wenn dies von der Avira verlangt wird. Sofern dem Kunden die Produktinformation und das Benutzerhandbuch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden, kann die Avira verlangen, dass der Kunde diese Daten von sämtlichen Datenträgern löscht, die sich in seinem Besitz befinden. Die Avira ist berechtigt, hinsichtlich der Datenlöschung eine schriftliche Bestätigung des Kunden zu verlangen.
- Der Produktlebenszyklus („Product Lifecycle“) definiert für die Vertragspartner verbindlich, mit welchen Betriebssystemen die Computerprogramme der Avira jeweils bis zu welchem Zeitpunkt kompatibel sind. Die Computerprogramme der Avira sind unter Umständen nicht kompatibel mit Betriebssystemen, die im Produktlebenszyklus nicht genannt sind oder deren Unterstützungszeitraum abgelaufen ist. Der Produktlebenszyklus ist somit Vertragsbestandteil und veröffentlicht auf der Internetseite.
- Kein Einsatz der Computerprogramme in besonderen Gefahrenbereichen
Die Computerprogramme dürfen nicht in Gefahrenbereichen eingesetzt werden, die einen fehlerfreien Dauerbetrieb entsprechender Systeme voraussetzen (Hoch-Risiko- Aktivitäten und Hoch-Verfügbarkeits-Aktivitäten wie beispielsweise der Betrieb von Kernkraft-Einrichtungen, Waffensystemen, Luftfahrtnavigations- oder -kommunikationssystemen, von lebenserhaltenden Geräten und Maschinen sowie in Maschinen- und Produktionsprozessen der Pharmazie und der Lebensmittelherstellung).
- Stand der Technik
Das im Benutzerhandbuch im Einzelnen beschriebene, dem Kunden überlassene Computerprogramm einschliesslich der hierzu gehörigen Updates entspricht dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so herzustellen, dass sie mit allen Anwendungen (Anwendungsprogramme und Nutzungsarten) und in allen Kombinationen (insbesondere mit Computerprogrammen von Drittanbietern) in jedem Fall fehlerfrei arbeiten. Aus diesen technischen Gründen ist eine Garantie für die Erkennung und Entfernung jedweder denkbaren Malware gegenüber dem Kunden nicht möglich.
- Nutzungsvorschriften beim Einsatz des Computerprogramms
10.1
Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung des Computerprogramms ergänzend zu diesen AGB stets auch die Nutzungsbedingungen des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen EULA der Avira GmbH zu beachten. Insbesondere darf das Computerprogramm weder vervielfältigt, weitergegeben oder dekompiliert (d. h. in den Quellcode rückübersetzt) werden, soweit dies nicht ausdrücklich nach dem jeweils geltenden EULA erlaubt ist.
10.2
Ein Computerprogramm, für das in der jeweils zugehörigen Produktinformation keine besonderen Lizenzen für eine Mehrfachnutzung vorgesehen sind, darf der Kunde nur auf einem einzelnen Computer nutzen. Hierfür darf er jeden ihm zur Verfügung stehenden Computer einsetzen, der die Systemvoraussetzungen hierfür erfüllt und für den die Lizenz ausgestellt wurde. Wechselt der Kunde den Computer, muss er das Computerprogramm von dem bisher verwendeten Computer löschen.
Bei denjenigen Computerprogrammen, deren jeweils zugehörige Benutzerhandbücher besondere Lizenzen zur Mehrfachnutzung vorsehen, ist die Mehrfachnutzung nur dann und nur insoweit zulässig, als dem Kunden von der Avira die entsprechende Art bzw. Anzahl von Lizenzen eingeräumt wurde.
10.3
Alle Ansprüche, die aus einer unberechtigten Nutzung durch den Kunden resultieren, insbesondere auch urheberrechtliche Ansprüche und Schadensersatzansprüche, bleiben der Avira vorbehalten. Auf die mögliche Strafbarkeit der vorerwähnten Handlungen wird ausdrücklich hingewiesen.
Für die Programmhandbücher und andere Unterlagen zum überlassenen Computerprogramm gelten die Bestimmungen dieser Ziffer III. 10. der AGB bezüglich Reproduktion und Weitergabe, einschliesslich Konventionalstrafe (siehe unten Ziffer IV.) entsprechend. Auf die ergänzenden Nutzungsbedingungen des EULA wird verwiesen.
IV. Besondere Bestimmungen für Wiederverkäufer
- Ist die Überlassung an den Kunden ausdrücklich zum Zwecke des Wiederverkaufs erfolgt, ist der Kunde zur Weitergabe des Nutzungsrechts an einen Dritten berechtigt. Beim Wiederverkauf sind die von der Avira ausgegebenen Seriennummern (z. B. Lizenznummern oder One-Time- Codes) auf der Rechnung anzugeben.
- Dem Wiederverkäufer ist es nicht gestattet, das Computerprogramm ganz oder auszugsweise zu reproduzieren, auch nicht zum Zwecke der Datensicherung. Eine schuldhafte Verletzung der Bestimmungen zu 1. und/oder 2. berechtigt die Avira, vom Wiederverkäufer eine Konventionalstrafe von CHF 75.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu fordern. Weitere Ansprüche der Avira aus der Verletzung dieser Bestimmung bleiben unberührt.
- Der Wiederverkäufer darf seinen Kunden keine weitergehenden Rechte an den Avira Computerprogrammen einräumen, als dies nach diesen AGB und dem EULA der Avira GmbH zulässig ist.
V. Lieferung
- Für den Inhalt der Lieferverpflichtung sind ausschliesslich die von der Avira erteilte diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Avira und das EULA der Avira GmbH massgebend. Die Avira ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung zumutbar ist.
- Abweichungen der gelieferten Ware und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind und die vertraglich vorausgesetzten wesentlichen Leistungen des bestellten Computerprogramms in vollem Umfang erfüllt werden. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.
- Wird die bestellte Ware im Lieferprogramm der Avira durch eine neue Ware ersetzt, die sämtliche im Vertrag vorausgesetzten Eigenschaften genauso gut oder besser erbringt, ist die Avira berechtigt, anstelle der bestellten Ware die neue Ware zu liefern. Die Avira kann in diesem Fall den Preis um denselben Prozentsatz anpassen, um den der Preis für die neue Ware den ursprünglichen Preis für die bestellte Ware übersteigt. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 10 Prozent kann der Kunde das aus der Bestellung resultierende Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung zu dem Zeitpunkt kündigen, ab dem die Preiserhöhung gelten soll.
- Wird die Ware auf Verlangen des Kunden versandt, geht die Gefahr der Beschädigung und Zerstörung mit der Aufgabe zum Versand auf den Kunden über. Beim Download des Computerprogramms geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald dieser die hierfür notwendige Lizenzdatei erhalten hat.
- Verzögert sich eine Leistung über den von der Avira zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist von mindestens drei Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass sein Interesse wegen der Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist. Kommt die Avira mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung für die Avira unmöglich, so haftet die Avira ausschliesslich gemäss nachfolgend Ziffer IX..
Wenn eine fristgemässe Lieferung durch Umstände verhindert wird, die nicht nur vorübergehend sind und nicht im Einwirkungsbereich der Avira liegen (insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, höherer Gewalt, Beförderungs- oder Betriebssperre), ist die Avira berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadenser-satzpflicht eintritt.
VI. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise und Lizenzvergütungen der Avira verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, netto frei Versandstelle. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung sowie die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden.
- Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen und auch nur unter der Voraussetzung, dass sie für die Avira kosten- und spesenfrei sind.
- Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist die Avira berechtigt, ohne Mahnung Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu verlangen.
Während des Zahlungsverzugs des Kunden ist die Avira berechtigt, ihre Update-Lieferungen zurückzuhalten. Auf die Folgen unterbliebener Updateinstallationen, insbesondere die Beeinträchtigung der Schutzfunktionen der Virenschutzprogramme, wird hiermit hingewiesen (siehe hierzu auch unten Ziffer VII. 1. dieser AGB).
- Der Kunde kann Forderungen von Avira mit eigenen Gegenansprüchen nur verrechnen, wenn die Gegenansprüche des Kunden von Avira schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Für jede Mahnung wird zusätzlich zu den Verzugszinsen eine pauschale Gebühr von CHF 15,00 erhoben, mit Ausnahme der Erstmahnung.
VII. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden; Untersuchungs- und Rügepflicht
- Updates/Upgrades: Die funktionsgerechte Nutzung der Virenschutzprogramme der Avira setzt den Erhalt einer Lizenzdatei von der Avira oder einem von ihr autorisierten Händler sowie den Bezug aller Updates, Upgrades und Releases für das jeweils dem Kunden überlassene Computerprogramm voraus. Solange der Kunde nicht stets die aktuellen Updates, Upgrades und Releases der Avira installiert hat, kann die Schutzwirkung des Computerprogramms gegen Computerviren und sonstige Malware in drastischem Umfang gemindert sein.
Dies gilt auch, wenn Update-Service vereinbart wurde oder die vereinbarte Update-Laufzeit abgelaufen ist und der Kunde keine Updates, Upgrades und Releases mehr zu dem ihm überlassenen Computerprogramm erhält.
- Der Kunde ist verpflichtet, sich über die wesentlichen Funktionen des Computerprogramms selbst zu informieren. Er trägt das Risiko, ob dieses seinen individuellen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht. Die Einrichtung einer funktionsfähigen Hard- und Softwareumgebung für das vertragsgegenständliche Computerprogramm liegt allein in der Verantwortung des Kunden. Gleiches gilt für die regelmässige Datensicherung innerhalb des EDV-Systems des Kunden.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Hinweise der Avira für die Installation des Computerprogramms, dessen Aktualisierung durch Updates und Upgrades und deren Betrieb zu beachten; er hat sich stets auf den über das Internet zugänglichen Webseiten (www.avira.com) über aktuelle Hinweise der Avira zu informieren und diese beim Betrieb des Computerprogramms zu berücksichtigen.
- Die Installation des Computerprogramms ist vom Kunden in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn bestimmte Updates, Upgrades und Releases während der vereinbarten Update- Laufzeit eine Neuinstallation des Computerprogramms erfordern.
- Der Kunde ist verpflichtet, das ihm überlassene Computerprogramm auf erkennbare Mängel unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind bei der Avira sofort schriftlich zu rügen. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind detailliert zu beschreiben.
- Mängel, die bei Erhalt nicht erkennbar sind, müssen bei der Avira sofort nach deren Erkennen durch den Anwender gerügt werden.
- Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Computerprogramm in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
- Änderungen seiner Email-Adresse wird der Kunde der Avira unverzüglich mitteilen, damit die Avira sicherheitsrelevante Informationen für die Verwendung des Computerprogramms an den Kunden versenden kann.
VIII. Mängelmanagement
- Ansprüche wegen Mängeln des Computerprogramms, der Updates, Upgrades oder des Benutzerhandbuchs stehen dem Kunden ausschliesslich gegen den Lieferanten des Computerprogramms zu, d. h. bei Erwerb des Computerprogramms bei einem Händler nur gegenüber dem Händler.
Der Kunde ist verpflichtet, der Avira unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Dritter gegen den Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch das Computerprogramm geltend macht. Soweit hierzu schriftliche Unterlagen existieren, hat der Kunde diese der Avira unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
- Soweit die Avira dem Kunden das Computerprogramm bzw. die Updates/Upgrades gegen Entgelt dauerhaft überlassen hat, gewährleistet die Avira die wesentliche Übereinstimmung der Funktionsweise des Computerprogramms bzw. der Updates/Upgrades mit dem Benutzerhandbuch.
Der Kunde hat in diesem Fall folgende Rechte:
Mängel des überlassenen Computerprogramms und der Updates/Upgrades (Sach- und Rechtsmängel) einschliesslich der Handbücher werden von der Avira bis zu einem Zeitraum von drei Monaten seit Erhalt durch den Kunden behoben, wenn der Kunde der Avira den Mangel vertragsgemäss angezeigt hat.
Sach- und Rechtsmängel werden durch kostenfreie Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Überlassung eines mangelfreien Computerprogramms bzw. Updates/ Upgrades (Ersatzlieferung) behoben. Die zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen trägt die Avira, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Keinesfalls kann der Kunde im Zusammenhang mit Mängeln den Quellcode des Computerprogramms verlangen.
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern) oder, jedoch nur bei erheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten. Für allfällige Schadensersatzansprüche des Kunden gilt ausschliesslich unten Ziffer IX.
- Für Computerprogramme, die dem Kunden auf Zeit überlassen wurden und die für eine unbefristete oder befristete Zeit von diesem genutzt werden dürfen, gilt folgendes:
Mängel an dem überlassenen Computerprogramm werden von der Avira innerhalb angemessener Zeit nach entsprechender Mängelanzeige des Kunden behoben. Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl der Avira durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Eine ausserordentliche Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemässen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der Avira ausreichende Gelegenheit zur Mängelbehebung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
- Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn der Avira hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, oder wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung von der Avira unberechtigt verweigert wird.
Wenn die Behebung eines Sach- oder Rechtsmangels in Form der Nachbesserung und der Ersatzlieferung für die Avira nur unter Einsatz unverhältnismässiger Kosten möglich ist, ist die Avira berechtigt, die Mangelbehebung zu verweigern und den Kunden auf dessen Recht zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung zu verweisen.
- Für Avira Freeware sowie für sonstige Computerprogramme und Leistungen, die die Avira unentgeltlich gewährt, wird keine Gewährleistung übernommen, abgesehen von der Lauffähigkeit des Computerprogramms. Eine allfällige Haftung der Avira richtet sich ausschliesslich gemäss unten Ziffer IX. Gleiches gilt für Avira Shareware, solange mit dem Kunden keine Vereinbarung zur unbedingten entgeltlichen Überlassung einer Lizenzdatei besteht.
IX. Haftung und Schadensersatz
Für die Ansprüche der Kunden auf Schadensersatz gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs folgendes:
- Avira haftet für dem Kunden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung ihrer Organe oder leitenden Angestellten verursachte direkte Schäden. Darüber hinaus ist, soweit gesetzlich zulässig, jede Haftung von Avira, insbesondere für indirekte, mittelbare und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter, nicht realisierte Einsparungen etc., ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Eine allfällige Haftung von Avira nach dem Produktehaftpflichtgesetz bleibt unberührt.
- Verstösst der Kunde gegen seine Pflichten und Nutzungsbegrenzungen, die sich nach diesen AGB, insbesondere, Ziffer III. 8. (kein Einsatz des Computerprogramms in besonderen Gefahrenbereichen) und Ziffer III. 10. (Nutzungsvorschriften beim Einsatz des Computerprogramms) und/oder dem jeweils aktuellen EULA der Avira GmbH ergeben, ist eine Haftung der Avira für infolge dieses Verstosses entstandene Schäden ausgeschlossen.
X. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung
Soweit dem Kunden das Computerprogramm dauerhaft überlassen wurde, gilt folgendes:
- Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Avira. Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Kunde kein Eigentum erwirbt, bleiben hiervon unberührt; in diesem Fall steht die Übertragung des Rechts zur Nutzung an den Kunden gemäss Ziffer III. unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Mit Abschluss des Vertrages erteilt der Kunde seine Zustimmung, dass die Avira den Eigentumsvorbehalt am Sitz des Kunden und auf dessen Kosten im entsprechenden Register eintragen lassen kann.
- Veräussert der Kunde von der Avira bezogene Ware, bevor er selbst den Preis gegenüber der Avira beglichen hat, so sind der Kunde und die Avira darüber einig, dass die auf der Weiterüberlassung beruhenden Forderungen mit ihrem Entstehen an die Avira zur Sicherung ihres Kaufpreisanspruchs abgetreten sind. Wird die Ware zusammen mit anderen Gegenständen überlassen, so beschränkt sich die Abtretung der Preisforderung auf die Höhe des von der Avira stammenden Werts. Die Avira ist berechtigt, die Abtretung offen zu legen oder vom Kunden die Anzeige der Abtretung an den Schuldner zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung der Forderungen, sofern noch notwendig, jederzeit auf Verlangen der Avira formgültig vorzunehmen.
- Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Avira, unabhängig von einem allfälligen Registereintrag des Eigentumsvorbehalts, zur sofortigen Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die Avira gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Avira teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
- Durch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die Avira erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung des Computerprogramms. Sämtliche vom Kunden zur Eigenverwendung angefertigten Sicherungskopien müssen der Avira übergeben oder vom Kunden gelöscht werden.
XI. Sonstige Bestimmungen
- Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen und ausschliesslicher Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz von Avira, wenn der Kunde Unternehmer ist.
- Die Rechtsbeziehungen zwischen der Avira und dem Kunden unterliegen ausschliesslich materiellem schweizerischen Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UNKaufrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG-Abkommen).
- Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen für den Transport, Erwerb und die Nutzung des Computerprogramms im Bestimmungsland holt der Kunde in eigener Verantwortung ein.
Avira AG
Richtistrasse 5 | 8304 Wallisellen | Switzerland
Telefon: +41 (0) 44 87 77 060
Telefax: +41 (0) 44 87 77 066
Email:
Internet: http://www.avira.ch
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